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Wird
eingeführt ca. Dezember 08
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom …
Der
Schweizerische Bundesrat,
gestützt
auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (Waffengesetz, WG) und auf Artikel 150a
Absatz 2 Buchstabe c des
Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Sprayprodukte
(Art. 4
Abs. 1 Bst. b WG)
Als
Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen
nach Anhang 2.
Art. 2 Elektroschockgeräte
(Art. 4
Abs. 1 Bst. e WG)
Als
Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der
Verord-nung vom 9. April 19973 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die
Zentralstelle Waffen.
Art. 3 Wesentliche
Waffenbestandteile
(Art. 1
Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als
wesentliche Waffenbestandteile gelten:
a.
bei Pistolen:
1.
Griffstück,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
SR
..........
1 SR 514.54
2 SR 510.10
3
SR 734.26
2008–1148 1
Waffenverordnung AS 2008 2
b. bei
Revolvern:
1. Rahmen,
2.
Lauf;
c.
bei Handfeuerwaffen:
1.
Verschlussgehäuse,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
d.
bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1.
Zielgerät,
2.
Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4 Besonders
konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
(Art.
1 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. a, b und Abs. 3 WG)
1
Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von
Feuerwaf-fen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert
wurden und in dersel-ben Ausführung nicht auch für andere Zwecke
verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile
wie Federn, Normstifte, Splinten, Schrauben oder die Holz- und
Kunststoffteile der Schäftung.
2
Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
a. für
Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
b. für
Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 5 Militärische
Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art.
5 Abs. 1 Bst. b WG)
1
Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste,
Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen
Person getragen und bedient werden können.
2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche
weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
gelten.
Art. 6 Mit
Feuerwaffen verwechselbare Waffen
(Art. 4
Abs. 1 Bst. f und g WG)
Druckluft-,
CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit
Feuer-waffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten
Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder
sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
Waffenverordnung AS 2008 3
Art. 7 Messer
und Dolche
(Art. 4
Abs. 1 Bst. c WG)
1
Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a.
einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen
Auslöse-mechanismus aufweisen;
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2
Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und
weni-ger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 8 Schleudern
(Art. 4
Abs. 1 Bst. d WG)
Schleudern
gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen
Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung
verfü-gen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 9 Schweizer
Armeetaschenmesser
(Art. 4
Abs. 6 WG)
Als
Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften
Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser,
die im Handel erhältlich sind.
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und
Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
Art. 10 Verbote
für Messer und Dolche
(Art. 4
Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1
Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland
vermit-telt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden
dürfen:
a.
Dolche nach Artikel 7 Absatz 2;
b.
Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemecha-nismus,
namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
c.
Schmetterlingsmesser;
d.
Wurfmesser.
2
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer
Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische
Staatsgebiet ver-bracht werden. Waffenverordnung AS 2008 4
Art. 11 Erwerb
von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
(Art.
6a WG)
1
Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a
WG wird von der
zuständigen kanto-nalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der
Erblasserin oder von der Erben-gemeinschaft bezeichneten Vertreter
ausgestellt.
2
Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6
Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem
Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu
unterzeich-nen.
4 Sind
die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so
erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für
sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
5
Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war,
einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er
für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine
Ausnahmebewil-ligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind
anwendbar.
6
Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden
Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort
des Erblas-sers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
Art. 12 Verbot
für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7
WG)
1
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung
von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffen-zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von
Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender
Staaten verboten:
a.
Serbien;
b.
Kroatien;
c.
Bosnien und Herzegowina;
d.
Kosovo;
e.
Montenegro;
f.
Mazedonien;
g.
Türkei;
h.
Sri Lanka;
i.
Algerien;
j.
Albanien. Waffenverordnung AS 2008 5
2
Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für
den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen
mit Feuer-waffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder
Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz
wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen
verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.
3
Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen
das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen
bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
a.
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
schriftliche Begründung des Gesuchs.
Art. 13 Identifizierung
der anbietenden Person
(Art.
7b Abs.
1 WG)
Um
identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:
a.
falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine
Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem
Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung,
mindestens aber während 6 Monaten aufbewahren muss;
b.
falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vorna-men und
Wohnsitz im Angebot erwähnen.
Art. 14 Ausnahmen
vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG
(Art.
5 Abs. 4 WG)
Die
zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für
das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten
ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von
Schiessplätzen erteilen, wenn:
a.
der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die
schriftliche Zustimmung erteilt hat;
b. die
zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
c.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung
nachweisen kann. Waffenverordnung AS 2008 6
2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 15 Gesuch
um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8
WG)
1
Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile
erhal-ten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede
Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der
Waffenart zu bezeichnen.
2
Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen
kantonalen Behörde einzureichen:
a.
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
amtliche Bestätigung nach Artikel 9a
WG.
3
Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den
Waffen-erwerb erfüllt sind.
Art. 16 Ausnahmsweiser
Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit
Waffenerwerbsschein
(Art.
9b Abs.
2 WG)
1
Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein
ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen
Waffenbestand-teilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen
Veräusserer erworben werden.
2
Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen
Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift
bestätigen.
Art. 17 Erwerb
von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
(Art.
8 Abs. 2bis und 9b Abs.
2 WG)
1
Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen
kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von
der Erbengemein-schaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2
Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von 6
Mona-ten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem
Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu
unterzeich-nen.
4 Sind
die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so
erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein
für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. Waffenverordnung AS
2008 7
4 SR 311.0
5
Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war,
einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er
für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen
Waffenerwerbs-schein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind
anwendbar.
6
Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden
Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort
des Erblas-sers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Art. 18 Sorgfaltspflicht
(Art.
10a und
11 WG)
1
Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils
kein Waf-fenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person
darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8
Absatz 2 WG entgegensteht.
2
Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person
davon aus-gehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber
oder die Erwer-berin:
a. ein
Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des
Strafgesetzbuches4 ist; oder
b. für
eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als 2
Jahren ausgestellt wurde.
3
Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass
die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der
höchstens 3 Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem
schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen
Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
4
Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem
schrift-lichen Vertrag aufzubewahren.
Art. 19 Handrepetiergewehre
(Art.
10 Abs. 1 Bst. b WG)
1
Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre
erworben werden:
a.
Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabi-ner 31);
b.
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für
Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetier-system;
Waffenverordnung AS 2008 8
c.
Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd
zugelassen sind;
d.
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des
jagd-sportlichen Schiessens zugelassen sind.
2
Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem
Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
Art. 20 Ausnahmen
von der Waffenerwerbsscheinspflicht
(Art.
9b Abs.
2 und 10 Abs. 2 WG)
1
Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für
die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe
der gleichen Art.
2
Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist
für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der
ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.
3 Kann
die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht
repariert werden, so kann sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb gegen eine
identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer
bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen
Waffener-werbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein
ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4 Wer
eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbs-schein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.
Art. 21 Erwerb
durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
(Art.
10 Abs. 2 WG)
1
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen
für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils
einen Waf-fenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.
2
Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.
Art. 22 Erwerb
von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG
durch Erbgang
(Art.
11 Abs. 4 WG)
1
Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeich-nete Vertreter muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des
Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG
erstatten.
2
Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein,
das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder
Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er
muss das Verzeichnis unterzeichnen. Waffenverordnung AS 2008 9
5 SR
512.31
3
Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war,
einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er
diese inner-halb von 6 Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden.
Absatz 2 ist anwendbar.
4
Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden
Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort
des Erblas-sers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.
Art. 23 Leihweise
Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
(Art.
11a WG)
1
Folgende Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines
anerkann-ten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:
a.
Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International
Shoo-ting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und
jagdschiesssport-liche Wettbewerbe zugelassen sind;
b.
Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverord-nung vom
5. Dezember 20035 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelas-sen sind;
c.
Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen
zuge-lassen sind.
2
Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen
ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen
Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG
vorliegen.
3
Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8
Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise
abge-gebenen Waffen sorgen.
3. Abschnitt: Erwerb von Munition und
Munitionsbestandteilen
Art. 24
(Art. 15
und 16 WG)
1
Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe
übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der
Übertragung kein Hinde-rungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG
entgegensteht.
2
Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund
gege-ben ist, wenn:
a. kein
gegenteiliger Hinweis vorliegt; und Waffenverordnung AS 2008 10
b. die
erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen
Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens 2 Jahre vor dem Erwerb
ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vor-legt.
3
Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass
die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der
höchstens 3 Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem
schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen
Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene
Munition
Art. 25 Typenprüfung
zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbau-tomatischen Feuerwaffen
umgebauten Seriefeuerwaffen
(Art. 5
Abs. 1 Bst. a WG)
1
Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene
Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der
Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.
2
Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die
Zentral-stelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses
Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet
verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es
sich nicht um eine verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 handelt.
3 Die
Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstel-len
durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt
gegeben.
4 Bevor
typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der
Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die
Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5 Die
Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu
Ver-gleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel
getrieben wird.
Art. 26 Verbotene
Munition
(Art. 6
WG)
1 Es
ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen,
herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
a.
Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
b.
Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
Waffenverordnung AS 2008 11
c.
Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen,
welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von
Reizstoffen nach Anhang 2;
d.
Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit
Sprengwirkung;
e.
Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
f.
Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).
2
Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für
die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die
Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 27 Munition
für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung
(Art. 6
WG)
Als
Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition,
bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife
so defor-miert, dass:
a.
der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5
Prozent beträgt;
b. der
grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurch-messer ist;
und
c.
die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem
Schuss beträgt.
4. Kapitel: Waffenhandel und
Waffenherstellung
Art. 28 Gesuch
um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17
WG)
1
Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene
Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen
kantonalen Behörde einreichen:
a.
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor
der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
Auszug aus dem Handelsregister;
d.
Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
e.
Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
2
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind. Waffenverordnung AS 2008 12
3 Die
praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
a. nicht
mit Feuerwaffen handeln;
b.
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4
Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen
wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine
schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen
kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen
ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
Art. 29 Juristische
Personen
(Art.
17 Abs. 3 WG)
1
Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle
Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine
Waffenhandelsbewilligung.
2
Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen,
dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Art. 30 Buchführung
(Art.
21 WG)
1
Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die
Waf-fenerwerbsscheine geordnet aufbewahren.
2
Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder
sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis
führen und darin angeben:
a.
Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschaff-ten
oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waf-fenzubehör
sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
b.
Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertra-genen
Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder
Übertragung;
c.
Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
d.
Lagerbestand.
3
Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die
einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
Art. 31 Markierung
von Feuerwaffen und Waffenzubehör
(Art.
18a WG)
1
Auf den hergestellten beziehungsweise in das schweizerische Staatsgebiet
ver-brachten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem
Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich
sichtbar anzubringen:
a.
die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. die
Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin. Waffenverordnung AS 2008 13
2
Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden:
a.
zur aktiven Veredelung;
b. zu
Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3
Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 32 Ausnahmebewilligung
für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
(Art.
19 Abs. 2 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von
wesentli-chen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen
erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender
Waffen benötigt werden.
2
Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5
Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke
erteilt werden.
3 Für
die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG und
von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmäs-sigen
Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewil-ligungen
erteilt werden.
Art. 33 Ausnahmebewilligung
für verbotene Abänderungen
(Art.
20 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern
dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten
Waffe erteilt werden, wenn:
a.
der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b. das
Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der ande-ren
anzupassen.
2
Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd
erteilt werden.
3
Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
Waffenverordnung AS 2008 14
5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische
Staatsgebiet und Ausfuhr
1. Abschnitt: Verbringen von
ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das
schweizerische Staatsgebiet
Art. 34 Bewilligung
für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 5
und 24 WG)
1
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder
besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in
das schweizeri-sche Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular
und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a.
Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b.
kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
c.
Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die
Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder
die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände
ist.
2
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei
der Zentral-stelle Waffen einzureichen:
a.
Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b.
Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die
Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG
oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
Art. 35 Bewilligung
für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art.
5 und 25 WG)
1
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges
Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen
oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1
WG in das schweizeri-sche Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen
Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen
einzureichen:
a.
kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
b.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte. Waffenverordnung
AS 2008 15
2
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei
der Zentral-stelle Waffen einzureichen:
a. Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c.
Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 26 Abs. 2).
2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 36 Einzelbewilligung
(Art.
24a WG)
1
Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a
WG für die
gewerbsmäs-sige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorge-sehenen Formular und mit der Kopie der
Waffenhandelsbewilligung bei der Zentral-stelle Waffen einzureichen.
2
Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist 6 Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit
um höchstens 3 Monate verlängern.
Art. 37 Generalbewilligung
für Nichtfeuerwaffen
(Art.
24b WG)
1
Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b
WG für das
gewerbs-mässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und
Munitionsbestand-teilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der
Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
2
Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist 12 Monate gültig.
Art. 38 Generalbewilligung
für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
(Art.
24c WG)
1
Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c
WG für das
gewerbs-mässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist
auf dem dafür vorge-Waffenverordnung AS 2008 16
sehenen
Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der
Zentral-stelle Waffen einzureichen.
2
Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist 12 Monate gültig.
3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 39 Bewilligung
für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25
Abs. 1 WG)
1
Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder
Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der
Zentralstelle Waffen einzureichen:
a.
Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten
Waffener-werbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand
waffenerwerbsschein-pflichtig ist;
b.
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Artikel
10 Absatz 1 WG handelt;
c.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
d.
amtliche Bestätigung nach Artikel 9a
WG.
2
Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei
Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische
Staatsgebiet. Sie ist 6 Monate gültig und kann um höchstens 3 Monate
verlängert werden.
Art. 40 Bewilligung
für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das
schweizerische Staatsgebiet
(Art.
25a WG)
1
Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem
Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss
zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass
vorlegen.
2
Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass
einge-tragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen
vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der
dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.
Waffenverordnung AS 2008 17
6 SR 631.0
7 SR 0.631.24
3
Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die
Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung,
glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
4 Die
Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 41 Bewilligung
für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in
das schweizerische Staatsgebiet
(Art.
25a Abs.
1 WG)
1
Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten
oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem
Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet
verbringen und wieder aus-führen will, benötigt dafür nur eine
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.
2
Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen
einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das
schweizerische Staatsge-biet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.
Art. 42 Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen
in das schweizerische Staatsgebiet
(Art.
25a WG)
Personen
folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von
Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
a.
in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der
dip-lomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den
internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der
Sondermissionen;
b.
ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
c.
staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter
offiziel-ler Besuche.
Art. 43 Ausnahmen
von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das
schweizerische Zollgebiet
(Art.
23 WG)
Von
der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des
Zollgesetzes vom 18. März 20056 sind befreit:
a.
ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der
ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der
konsulari-schen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als
persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26.
Juni 19907 über die vorübergehende Verwendung gelten; Waffenverordnung
AS 2008 18
b. von
ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten
offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das
schweizerische Zollgebiet verbringen;
c.
von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten
offiziel-len Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
d.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland
benö-tigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu
diesem Zweck ausgeführt haben;
e.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz
benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 44 Begleitschein
(Art.
22b WG)
1
Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige
Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um
Ausstellung eines Begleitscheins stellen.
2
Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen,
wesentliche Bestandteile solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in
einen Schengen-Staat ausführen will, wenn das Gut auch von der
Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
Art. 45 Gesuch
um Ausstellung eines Begleitscheins
(Art.
22b WG)
1
Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten
Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der
dazugehörigen Muni-tion bei der Zentralstelle Waffen einzureichen und
muss folgende Angaben ent-halten:
a.
Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b.
Bestimmungsort;
c.
Anzahl, Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der
Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie
Waffen-nummer;
d.
Transportmittel;
e.
Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. Waffenverordnung AS 2008 19
2
Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer
Waffen-handelsbewilligung an einen am Bestimmungsort anerkannten
Waffenhändler ausge-führt, so sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d
und e nicht erforderlich.
3
Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der
sichere Transport gewährleistet ist; und
b. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des
Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endemp-fängerin
dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
4
Kann die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Art. 46 Europäischer
Feuerwaffenpass
(Art.
25b WG)
1
Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile
vorüber-gehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch
um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2
Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem
Gesuch sind beizulegen:
a. ein
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. eine
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c.
zwei aktuelle Passfotos.
4
Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass
alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
berechtigt ist.
5
Der Europäische Feuerwaffenpass ist 5 Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer
kann zweimal um je 2 Jahre verlängert werden.
6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und
Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher
Gegenstände
1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen
Art. 47
(Art. 26
WG)
1
Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen
umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter
Ver-schluss aufzubewahren.
2
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.
Waffenverordnung AS 2008 20
2. Abschnitt: Waffentragen
Art. 48 Waffentragbewilligung
(Art. 27
WG)
1
Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene
For-mular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen
kantonalen Behörde einreichen:
a.
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens 3 Monate vor
der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
zwei aktuelle Passfotos.
2
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der
Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so
wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.
3
Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
4 Für
das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur
abzulegen, wenn diese länger als 3 Jahre zurückliegt. Auf die theoretische
Prü-fung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die
gesetz-lichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel
an der aus-reichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des
Waffengebrauchs bestehen.
Art. 49 Waffentragbewilligungen
für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter
(Art.
27 Abs. 5 WG)
1
Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der
stän-digen Missionen bei den internationalen Organisationen, der
konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die
Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses
nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2
Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen
Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das
Bundesamt für Polizei erteilt.
Art. 50 Rahmenbewilligung
auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
(Art.
27a WG)
1
Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen
Fluggesell-schaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach
Artikel 27a Absatz
2 WG.
2
Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere: Waffenverordnung AS 2008 21
a. die
Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
b. den
Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
c.
den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
d.
den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
3
Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen
Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der
Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.
3. Abschnitt: Transport von Waffen
Art. 51
(Art. 28
WG)
1
Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die
Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
2
Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition
befinden.
7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und
administrative Sanktionen
Art. 52 Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
(Art. 40
Abs. 2 WG)
1
Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die
gesuchstel-lende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
a.
Identitätsnachweis;
b.
Handlungsfähigkeit;
c.
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den
Umgang mit Waffen schafft;
d.
guter Leumund;
e.
Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare
für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15
Abs. 1, 17 Abs. 2, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38
Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie
einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines
wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1
WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen
kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
werden.
3
Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese
zurückge-sandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten. Waffenverordnung
AS 2008 22
Art. 53 Kontrolle
(Art. 29
WG)
1
Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über
Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und
Vermittlung von Waffen, wesent-lichen und besonders konstruierten
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.
2
Sie kontrolliert mindestens alle 2 Jahre insbesondere, ob die
Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser
Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
aufgestellten Mindestanforde-rungen für Geschäftsräume sowie den an die
Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.
3 Die
Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus
über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders
konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das
schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
Art. 54 Verfahren
nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht
möglich ist
(Art.
31 Abs. 4 WG)
1
Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 WG beschlagnahmt
wor-den ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei
darüber verfügen.
2
Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand
aufbe-wahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der
Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft übertragen.
3 Ist
der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die
eigen-tumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht
zurückgegeben wer-den kann, insbesondere weil:
a. sie
die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d WG nicht erfüllt;
oder
b. der
Erwerb des Gegenstandes verboten ist.
4
Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem
erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert
des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden
von der Entschädigung abgezogen.
5
Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil
die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so
verfällt der erzielte Erlös dem Staat. Waffenverordnung AS 2008 23
8
SR 172.041.1
8.
Kapitel: Gebühren
Art. 55 Gebührenansätze
(Art. 32
WG)
Für
die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie
für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach
Anhang 1.
Art. 56 Anwendbarkeit
der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit
diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
Art. 57 Inkasso
(Art.
32 WG)
Gebühren
bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
Art. 58 Aufgaben
(Art.
31c WG)
1
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a.
Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch
ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art.
32a Bst.
a und 32b WG);
b.
Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen oder
wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen
Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a
Bst. b und 32b
WG);
c.
Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die
Verwei-gerung von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA,
Art. 32a Bst.
c und 32b Abs.
2 WG);
d.
Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug von
Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a
Bst. d und 32b
Abs. 3 WG);
e.
Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waf-fen
und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a
Bst. e WG);
f.
Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von
Schusswaffen-spuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an
Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA,
Art. 32a Bst.
f und 32b Abs.
4 WG); Waffenverordnung AS 2008 24
g.
Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b
Abs. 3 und 9a
Abs. 3 WG);
h.
Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b
Abs. 3 und 9a
Abs. 3 WG);
i.
Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten
Waffen-bestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz
1 WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische
Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);
j.
Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen
Flughäfen (Art. 27a und
31c Abs.
2 Bst. f WG);
k.
Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden
(Art. 22b Abs.
5, 24 Abs. 4 und 32c WG);
l.
Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j
Abs. 1 WG);
m.
Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c
Abs. 2 WG);
n.
Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses
über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;
o.
Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3;
p.
Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden,
insbeson-dere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über
ihre Bewilligungspraxis;
q.
Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über
die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;
r.
Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form
zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständi-gen
kantonalen Behörden;
s.
Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d
WG).
2
Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n
delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den
entsprechen-den Fachstellen Verträge abschliessen.
10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
Art. 59 Berechtigung
zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA
(Art.
32c WG)
Auf
die Daten der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen
zugrei-fen. Waffenverordnung AS 2008 25
Art. 60 Inhalt
der DEWA, der DEWS und der DEBBWA
(Art.
32b Abs.
1 und 2 WG)
1
Die DEWA und die DEWS enthalten die folgenden Daten:
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum-mer
sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.
2
Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die
folgen-den Angaben:
a.
Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
b.
Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
c.
weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 61 Inhalt
der DAWA
(Art.
32b Abs.
3 WG)
Die
DAWA enthält die folgenden Daten:
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernum-mer der
Personen, die eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen die Waffe
entzogen wurde;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum-mer
sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank;
d.
Umstände, die zum Entzug der Waffe geführt haben;
e.
weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 62 Inhalt
der ASWA
(Art.
32b Abs.
4 WG)
Die
ASWA enthält die folgenden Daten:
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
und Registernummer des Opfers, des Täters oder der Täterin oder des
Waf-fenbesitzers oder der Waffenbesitzerin im Zusammenhang mit Straftaten;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum-mer
sowie Datum der Übertragung;
c.
Munitionsart;
d.
Datum der Erfassung in der Datenbank;
e.
Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben. Waffenverordnung AS
2008 26
Art. 63 Bekanntgabe
der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA
(Art.
31c und
32c WG)
1
Die Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA dürfen folgenden Behörden
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:
a.
den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
b. den
Zollstellen;
c.
weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei;
d.
den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
sowie den Europol- und Interpol-Stellen.
2
Die Daten der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates
bekannt gegeben werden.
3
Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die
Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA im Abrufverfahren abfragen:
a. die
Polizeibehörden;
b. die
Zollstellen.
Art. 64 Bekanntgabe
der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA an einen
Staat, der kein Schengen-Staat ist
(Art.
32e WG)
Ein
angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e
WG liegt vor, wenn
hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden
Vertrags-klauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und
ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
a.
Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der
Datenbe-arbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
b. Der
Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
c.
Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der
Bekannt-gabe erforderlich ist.
d.
Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
e.
Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes
Daten-schutzniveau gewährleisten, ist verboten.
f.
Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
g.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
h.
Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie
deren Rahmenbedingungen informiert.
i.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden
Daten. Waffenverordnung AS 2008 27
9
SR 235.1
j.
Die Datensicherheit ist gewährleistet.
k. Die
betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie
der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Art. 65 Rechte
der Betroffenen
Die
Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19929
über den Datenschutz.
Art. 66 Dauer
der Datenaufbewahrung
(Art.
32c Abs.
4 WG)
Aus
der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA entfernt werden die
Daten:
a.
von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
b. von
Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Vollzug
durch die Zollverwaltung
(Art. 40
Abs. 4 WG)
1
Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der
Zollgesetzgebung.
2
Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte
Bewil-ligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische
Staatsgebiet. Sie erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte
über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
3
Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so
verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige
kantonale Polizei auf.
4 Ist
der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so
erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die
Feststellungsproto-kolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten
Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines
Strafverfahrens.
Art. 68 Meldungen
kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
(Art.
30a und
32k WG)
1
Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen
mitzuteilen.
2
Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die
Einzie-hung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle
Waffen unverzüglich zu melden. Waffenverordnung AS 2008 28
3 Die
Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentral-stelle
Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für
Wirtschaft.
4
Für die Meldungen nach Artikel 32k
WG ist das amtliche
Formular zu verwenden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.
Art. 69 Meldungen
der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
(Art.
32j Abs.
2 WG)
Die
zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee,
Oberaudi-torat, Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben
über Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus
dem Grenzwachtkorps eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders
konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die
persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernum-mer der
Person;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum-mer
sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.
Art. 70 Meldungen
der Zentralstelle Waffen
(Art.
32j Abs.
1 WG)
Die
Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der
Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat,
Kreiskommandos) folgende Angaben über Personen, die in der Datenbank
DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflich-tig sind oder sein
könnten:
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;
b.
Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur
Beschlagnahme der Waffe geführt haben.
Art. 71 Ausnahmebewilligungen
(Art.
28b WG)
1
Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2
WG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine
bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen
einzigen wesentlichen Waffenbe-standteil, einen einzigen besonders
konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt
werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auf-lagen verbunden werden.
2
Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
a.
Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwen-det
werden; Waffenverordnung AS 2008 29
b.
verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen ver-wendet
werden.
3
Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine
Bewil-ligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als
einem wesent-lichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders
konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
WG oder mehr als einem Waffenzube-hör erteilt werden, sofern diese Personen
nachweisen können, dass:
a.
dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von
Arti-kel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
b. der
Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die
entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waf-fenzubehör
ist.
Art. 72 Änderung
bisherigen Rechts
Die
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 73 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am … in Kraft.
…
Im
Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Waffenverordnung AS 2008 30
Anhang
1
(Art.
55)
Gebühren für die Bearbeitung von
Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen
|
Für
die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie
für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren
erhoben: Franken |
|
Waffenerwerbsschein
für: |
|
1. |
Gasschusswaffen
und Schreckschusswaffen mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische
Gegenstände |
20.— |
|
2. |
Selbstverteidigungssprays |
20.— |
|
3. |
Feuerwaffen |
50.— |
|
4. |
andere
Waffen |
50.— |
|
5. |
wesentliche
Waffenbestandteile |
20.— |
|
Verlängerung
der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
sowie des Waffenerwerbsscheins |
20.— |
|
Ausnahmebewilligungen
für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische
Staatsgebiet von: |
|
1. |
Dolchen
und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung |
20.— |
|
2. |
Waffen
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG |
20.— |
|
3. |
Waffen
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG |
50.— |
|
4. |
Waffen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG |
150.— |
|
5. |
wesentlichen
und besonders konstruierten Waffenbestand-teilen nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a und b WG |
50.— |
|
6. |
Waffen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d WG |
120.— |
|
7. |
Waffen
nach Artikel 5 Absatz 1bis WG |
150.— |
|
8. |
Waffenzubehör |
100.— |
|
Ausnahmebewilligung
für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 4 WG) |
100.— |
|
Ausnahmebewilligung
für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 2 WG) |
150.— |
|
Ausnahmebewilligung
für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der
effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und
20 WG) |
100.— |
|